Lokale Anlieger- und Streupflicht-Satzung

Man kehre stets vor eigener Türe – Mehr als nur schwäbische Kehrwoche

Kehrwoche ist das eine, die „Gehwegpflicht“ nach VS-Ortssatzung das andere…

Man mag es schätzen oder daran aufwachen, wenn gegen halb sieben Uhr morgens die kreisrund-bürstende, orangerote Kehrmaschine in die Straße einbiegt und man den Pkw in der Einfahrt stehen hat, weshalb nun die Straßenrinne mal wieder von allerlei Laub, Kippen oder Fetzen von Papier befreit wird. Ein Dienst der Kommune, der gefühlt alle vier Wochen erledigt wird.

Wie aber sieht es damit aus, dass es für die Bürger der Großen Kreisstadt gar eine ganz andere Verpflichtung, eine eher begleitende Pflicht gibt, nämlich die der Straßenanlieger als „Streupflicht-Satzung“.

Doch weit gefehlt, dass man dazu erst auf den erwarteten Schneefall warten müsste, um dann erst Gehwege räumen und bestreuen zu müssen. Denn seit November 1989 gehört auch das laufende Reinigen der Gehwege dazu.

Ganz was anderes: die Kehrwoche

Diese wurde der Überlieferung nach vom Herzog von Württemberg, Eberhard im Barte angeordnet.  Als dieser Ende des 15. Jahrhunderts mit seinem Hofstaat nach Stuttgart umzog, war dort von Sauberkeit und Hygiene wenig zu sehen.  Abfälle aller Art türmten sich am Straßenrand, durch die Bäche floss Unrat, der auch Mühlrädern hängen blieb. Um dies zu beenden, wies der Herzog seine Schwaben an, einmal in der Woche den Müll aus der Stadt zu bringen und außerdem die Straße vor ihrem Haus gründlich zu kehren. (wob.)

Und damit sich keiner dagegen wehrt, gelten § 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg und § 4 der Gemeindeordnung, worauf die Gemeinderäte die Satzungen abgesegnet haben.

Herbstlaub im Niemandsland: Doch die Orts-Satzung verpflichtet Eigentümer, Pächter oder Mieter.

Und somit gilt auch, dass den Straßenanliegern innerorts obliegt, … die Gehwege und weitere genannte Flächen zu reinigen, zu räumen oder zu bestreuen.

Straßenanlieger sind somit die Eigentümer und Mieter oder Pächter von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder sie von dieser aus eine Zufahrt oder einen Zugang haben. Sind mehrere Straßenanlieger verpflichtet, besteht eine gesamtschuldnerische Verantwortung, dass die Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden.

Schön ist, wenn bei nur einseitigem Gehwegen auch nur diejenigen Straßenanlieger verpflichtet sind, auf deren Seite der Gehweg verläuft. Konkret geht es also um Gehwege, die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmet oder  Bestandteil einer öffentlichen  Straße sind.

Als Umfang der Reinigungspflicht gilt, dass diese sich auch jetzt gerade im Herbst „auf die Beseitigung von Schmutz, Unrat, Unkraut und Laub“ erstreckt, wobei sich dies „nach den Bedürfnissen des Verkehrs und der öffentlichen Ordnung“  richtet.

Aktuell ist nun beim Besen oder Fegen „der Staubentwicklung durch Besprengen mit Wasser“ wohl kaum vorzubeugen, weil dem eher die „mögliche Frostgefahr“ entgegensteht.

Klar jedoch, dass die zu reinigende Fläche nicht beschädigt werden darf und der Kehricht sofort zu beseitigen ist. Dieser darf nämlich weder dem Nachbarn zugeführt noch in die Straßenrinne oder andere Entwässerungsanlagen oder offene Abzugsgräben geschüttet werden.

Und wenn man schon dran ist, dann auch ein Blick auf den Umfang des zu erwartenden Schneeräumens.
Die Flächen, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, sind auf solche Breite von Schnee oder auftauendem Eis zu räumen, dass Sicherheit und Leichtigkeit des Begegnungsverkehr möglich ist; also in der Regel mindestens auf ein Meter Breite zu räumen.

Schnee und auftauendes Eis sind auf dem Restfläche…am Rande der Fahrbahn anzuhäufen. Bei Tauwetter sind die Straßenrinnen und die -einläufe so freizumachen, dass das Schmelzwasser abziehen kann.

Geräumter Schnee oder auftauendes Eis darf dem Nachbarn nicht zugeführt werden und bei Schnee- und Eisglätte sind die Gehwege so zu bestreuen, dass sie von Fußgängern bei Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt möglichst gefahrlos benützt werden können. Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden. Die Verwendung von auftauenden Streumitteln ist verboten.

Das alles werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 8.30 Uh. Fällt danach  Schnee ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 20.00 Uhr.
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtungen nicht erfüllt.

Diese Satzung wurde vor genau 20 Jahren von OB Manfred Matusza unterzeichnet.

 

 

 

 

Schreibe einen Kommentar